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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN

 

des Privatunternehmens Praxas B.V., im Folgenden "Nutzer" genannt (dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen), mit Sitz und Geschäftsstelle in Breda, eingetragen bei der Handelskammer in Breda.

           

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

 

1.1 In            diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe in der folgenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:

-Benutzer     : der Benutzer der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Praxas B.V.);

-Partei          : der Käufer von Waren (vom Verwender), der in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt;

        

         Artikel 2 Anwendbarkeit

 

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote (Kostenvoranschläge), Annahmen und alle zwischen dem Benutzer und der Gegenpartei geschlossenen Verträge über den Verkauf
(und die Lieferung) von Waren im weitesten Sinne des Wortes und sind Bestandteil davon.

Der Abschluss eines (Kauf-)Vertrags setzt die bedingungslose Annahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Gegenpartei voraus.

Die Gegenpartei, mit der ein Vertrag unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurde, erklärt sich damit einverstanden, dass diese Bedingungen (auch) auf spätere (noch zu schließende) Verträge zwischen dem Benutzer und der Gegenpartei anwendbar sind.

 

2.2 Die von der anderen Partei verwendeten (eigenen) Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung.

Falls die Gegenpartei in ihrer Annahme auf ihre eigenen oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen verweist, wird deren Anwendbarkeit ausdrücklich abgelehnt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Nutzers haben daher jederzeit Vorrang vor denjenigen, die (gegebenenfalls) die andere Partei anzuwenden pflegt.

 

  1. 3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Auffassung des zuständigen Gerichts unanwendbar, nichtig, anfechtbar sein oder gegen die öffentliche Ordnung oder das Gesetz verstoßen, so gilt (kann) nur die betreffende Bestimmung als nicht geschrieben, während diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen ihre volle Gültigkeit behalten.

         Die Parteien sind dann verpflichtet, eine Regelung zu treffen, die dem Zweck und der Zielsetzung der aufgehobenen Bestimmung(en) so weit wie möglich gerecht wird.

 

2.4 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie zwischen dem Benutzer und der Gegenpartei ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

         So vereinbarte Abweichungen gelten nicht automatisch (auch) für (aufeinanderfolgende) Verträge, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

         Falls die Bestimmungen in einer separaten Vereinbarung oder einem Angebot von den Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder ihnen widersprechen, haben die Bestimmungen in der betreffenden Vereinbarung oder dem betreffenden Angebot Vorrang.

 

2.5 In allen Fällen, in denen ein Vertrag mit der Gegenpartei endet, regeln diese allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, soweit dies für die Abwicklung dieses Vertrags erforderlich ist.

 

         Artikel 3 Angebote / Vertragsabschluss / Änderungen / Zusatzarbeiten

 

3.1 Alle Angebote, ob durch gesonderten Kostenvoranschlag oder auf andere Weise, sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.

Der Nutzer ist berechtigt, ein abgegebenes Angebot zu widerrufen.

Die Angebote gelten nicht automatisch für weitere (andere) Verträge, die zwischen den Parteien in der Zukunft geschlossen werden können.

Jedes Angebot basiert (teilweise) auf der (Richtigkeit der) einschlägigen mündlichen oder schriftlichen Informationen, Daten, Materialien und/oder Dokumente, die von der Gegenpartei zur Verfügung gestellt werden; die Gegenpartei garantiert deren Richtigkeit und Vollständigkeit; der Nutzer hat keine eigene Verpflichtung, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen.

 

3.2 Alle Vereinbarungen sind für den Nutzer erst verbindlich, nachdem sie vom Nutzer schriftlich bestätigt wurden, nachdem der Vertrag von den Parteien unterzeichnet wurde oder nachdem der Nutzer mit der Ausführung der zu erbringenden Dienstleistung begonnen hat.

 

3.3 Eine Abweichung von einem abgegebenen Angebot kann den Nutzer nur dann binden, wenn diese Abweichung vom Nutzer schriftlich bestätigt wurde oder wenn der Nutzer ihr schriftlich zugestimmt hat.

 

3.4 Ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung seitens des Benutzers ist der Benutzer in keiner Weise an angebliche mündliche Zusagen des Benutzers oder angebliche Vereinbarungen zwischen der Gegenpartei und unterstellten Mitarbeitern des Benutzers gebunden.

 

3.5 Änderungen eines geschlossenen Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.

         Wenn sich während der Ausführung der vereinbarten Leistung herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße (weitere) Ausführung notwendig ist, das Vereinbarte zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung entsprechend anpassen.

         Alle zusätzlichen Kosten, die sich aus notwendigen Änderungen oder Anpassungen ergeben, gehen zu Lasten der anderen Partei.

 

Artikel 4 Preise 

 

4.1    Angegebene Preise sind stets unverbindlich und unterliegen zwischenzeitlichen Preisänderungen.

         Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, beruhen die angegebenen Preise auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Selbstkostenfaktoren, einschließlich der Einkaufspreise.

         Wenn nach der Abgabe eines Angebots oder dem Zustandekommen eines Vertrags eine Erhöhung eines oder mehrerer der betreffenden Selbstkostenfaktoren eintritt, zum Beispiel im Falle einer Erhöhung von Steuern, Einfuhrzöllen, Wechselkursänderungen, staatlichen Abgaben, des Inkrafttretens kostenerhöhender staatlicher Vorschriften, einer Erhöhung der Material- und Rohstoffpreise, einer Erhöhung der Löhne oder auf andere Weise, ist der Verwender berechtigt, die Preise unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu erhöhen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

         Eine solche zulässige Preiserhöhung berechtigt die andere Partei nicht, den Vertrag zu kündigen.

 

4.2 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle angebotenen oder vereinbarten Preise stets ohne Mehrwertsteuer und andere mögliche staatliche Abgaben sowie ohne Transport-, Verpackungs-, Liefer-, Service- und Wartungskosten.

         Die entsprechenden Preise sind in Euro angegeben, sofern nicht anders angegeben.

 

  • Ein zusammengesetztes Angebot oder ein Kostenvoranschlag verpflichtet den Nutzer nicht zur Leistung          einen Teil der angebotenen Leistung für einen entsprechenden    Teil des für das Ganze angegebenen Preises.

Preisangaben oder Angebote gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.

 

         Artikel 5 Leistungsbeginn / Vertragsdurchführung / Kosten der Lieferung

 

5.1 Die vom Verwender angegebene Lieferfrist in Bezug auf die auszuführende Leistung ist immer (nur) annähernd und daher keine so genannte fatale Frist im Sinne des Gesetzes, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

         Die bloße Überschreitung einer vereinbarten Frist, aus welchem Grund auch immer, bedeutet nicht, dass der Benutzer in Verzug ist, und verpflichtet ihn daher nicht zum Ersatz des Schadens, den die Gegenpartei dadurch erleidet, noch erwirbt die Gegenpartei das Recht, den Vertrag aufzulösen, noch gibt dies der Gegenpartei das Recht, ihre eigene(n) Verpflichtung(en) aus dem/den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag/Verträgen auszusetzen.

         Nur eine schriftliche Inverzugsetzung mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung, die anschließend nicht eingehalten wird, kann den Nutzer unter Umständen in Verzug setzen.

         Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Benutzer alle erforderlichen Informationen von der Gegenpartei erhalten hat. Wenn die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Informationen dem Benutzer nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, ist der Benutzer berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und darüber hinaus die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten von der Gegenpartei zu verlangen.

 

5.2 Der Nutzer wird die zu erbringende Leistung nach bestem Wissen und Können und gemäß den Anforderungen der guten fachlichen Praxis ausführen.

         Der Nutzer hat das Recht, seine Leistung ganz oder teilweise durch (einen) Dritte(n) erbringen zu lassen.

         Die Gegenpartei stellt den Benutzer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages Schaden erleiden und die auch der Gegenpartei zuzurechnen sind.

 

  1. 3Der Nutzer ist berechtigt, die Leistung in Teilen zu erbringen. Wenn vereinbart wurde, dass die Leistung in Phasen ausgeführt wird, kann und darf der Benutzer die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.

 

5.4 Die Gegenpartei sorgt jederzeit für eine gute und ständige Erreichbarkeit des Ortes/der Orte, an dem/denen der Vertrag zu erfüllen ist.

 

5.5 Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Verwender unaufgefordert und unverzüglich über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sind oder sein können.

 

  • Wenn der Gegenpartei ein Muster oder Modell gezeigt und/oder zur Verfügung gestellt wurde,    wird davon ausgegangen, dass es nur als Anhaltspunkt diente, ohne dass die Sache damit      übereinstimmen muss, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Sache       damit übereinstimmt.

  • Die Lieferung erfolgt ab Werk Benutzer. Die            Transport- und/oder Lieferkosten der zu     liefernden Waren gehen zu Lasten der Gegenpartei und werden   der Gegenpartei zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.
     

         Artikel 6 Höhere Gewalt

 

6.1 Wenn     sich der Vertrag aufgrund höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände als nicht durchführbar erweist - und zwar so, dass die Erfüllung des Vertrags nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht oder nicht mehr verlangt werden kann -, hat der Benutzer das Recht, den Vertrag als aufgelöst zu betrachten, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 78 des Buches 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und unter Beibehaltung des Rechts auf Zahlung im Verhältnis - falls zutreffend - zu dem bereits erfüllten Teil des Vertrages, oder, im Falle vorübergehender höherer Gewalt, ist der Benutzer berechtigt, die         (weitere) Erfüllung des Vertrages für einen Zeitraum von höchstens 2 Monaten auszusetzen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein.

 

6.2 Wenn der Vertrag         nach Ablauf der vorgenannten Frist von bis zu 2 Monaten infolge höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände immer noch nicht durchführbar ist, hat der Nutzer das Recht, den Vertrag als aufgelöst zu betrachten, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein.

 

6.3    Unter höherer Gewalt wird in            diesem Zusammenhang jeder Umstand oder eine Reihe von Umständen verstanden, auf die der Nutzer keinen Einfluss hat und die ihn dauerhaft oder vorübergehend daran hindern, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.

         Höhere Gewalt liegt in jedem Fall (aber nicht ausschließlich) vor - zusätzlich zu ihrer Definition in Gesetz und Rechtsprechung -, wenn der Nutzer nach Abschluss des Vertrages vorübergehend oder dauerhaft daran gehindert wird, seine Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag oder aus dessen Vorbereitung zu erfüllen, bei Streik oder Arbeitsniederlegung (beim Nutzer sowie bei Unternehmen, von denen der Nutzer für die Erfüllung des Vertrages abhängig ist), Ein- und Ausfuhrbehinderungen, behördlichen Maßnahmen, Unterbrechungen der Energieversorgung, Krieg, unabhängig davon, ob es sich um die Niederlande handelt oder nicht, Kriegsgefahr, Mobilisierung, Ausrufung des Kriegs- oder Belagerungszustands, Aufruhr, staatliche Maßnahmen, die die Erfüllung des Vertrags behindern, Aussperrung, Stagnation der Materialversorgung durch den Benutzer, Verkehrs- (Stau-) oder andere Transportprobleme, Brand, Überschwemmung, Wasserschäden, Überflutung, außergewöhnliche Witterungsbedingungen und darüber hinaus alle anderen Umstände, die unabhängig vom Willen des Benutzers im Unternehmen des Benutzers oder im Unternehmen seiner Lieferanten sind.

 

  1. 4Der Nutzer ist auch dann berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Nutzer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

 

         Artikel 7 Zahlung

 

7.1 Sofern nicht       anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, entweder in bar oder auf eine andere vom Nutzer zu bestimmende und anzugebende Weise, z.B. durch Überweisung auf ein vom Nutzer angegebenes Bankkonto.

 

7.2 Eine       Reklamation bezüglich einer Rechnung muss innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich beim Nutzer eingereicht werden, unter Androhung der Verwirkung des Rechts, dies zu tun.

         Im Falle einer Forderung ist die Gegenpartei nicht berechtigt, ihre Zahlungsverpflichtung auszusetzen oder sich auf einen Ausgleich (Aufrechnung) zu berufen.

         Die Gegenpartei ist daher nicht berechtigt, eine angebliche Gegenforderung in Abzug zu bringen.

 

  1. 3Der Nutzer hat das Recht, jederzeit während der Ausführung des Vertrags, aber auch schon vor der Ausführung, eine angemessene Sicherheit für die Zahlung seiner Forderung(en) oder eine Vorauszahlung (ganz oder teilweise) zu verlangen, unabhängig davon, ob diese in bar erfolgt oder nicht.

         Im Falle der Weigerung oder der Unfähigkeit, eine angemessene Sicherheit zu leisten, beispielsweise in Form einer Bürgschaft, einer Bankgarantie, einer (Sicherheits-)Kaution oder einer vollständigen oder teilweisen Vorauszahlung, hat der Benutzer das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention einseitig aufzulösen (ohne dass die Gegenpartei das Recht hat, Schadenersatz zu fordern) und gegebenenfalls bereits gelieferte Waren zurückzunehmen, unbeschadet des Rechts des Benutzers, Schadenersatz zu fordern.      

 

7.4 Bei         nicht fristgerechter Zahlung ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, und der Benutzer hat automatisch, d.h. ohne dass es einer Zahlungsaufforderung oder Inverzugsetzung bedarf, Anspruch auf die gesetzlichen (Handels-)Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum der betreffenden Rechnung bzw. ab dem vereinbarten Zahlungstermin bis zum Tag der vollständigen Zahlung.

         In diesem Fall werden auch alle anderen Forderungen des Benutzers gegenüber der Gegenpartei sofort fällig, sofern dies nicht bereits der Fall war, und es tritt auch in Bezug auf diese Forderungen ohne gesonderte Inverzugsetzung Verzug ein.

         Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei gegenüber dem Nutzer sind sogenannte Bringschulden.

 

  1. 5 Wenn die Gegenpartei ihrer Zahlungsverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, haftet sie auch für die Kosten, die dem Nutzer nach billigem Ermessen für die außergerichtliche Begleichung entstehen.

         Diese so genannten außergerichtlichen Kosten, die dann als finanzieller Schaden (gemäß Artikel 6:96, zweiter Unterabschnitt, Unterabschnitt c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Seiten des Nutzers zu betrachten sind, werden auf einen Prozentsatz von 15 % des geschuldeten Gesamtbetrags festgelegt, unbeschadet des Rechts des Nutzers, nachzuweisen, dass dieser finanzielle Schaden mehr als 15 % des geschuldeten Betrags beträgt.

         Alle dem Nutzer vernünftigerweise entstehenden Gerichtskosten sind ebenfalls vollständig von der Gegenpartei zu tragen, einschließlich der Kosten, die dem Nutzer im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens entstehen und die den Betrag übersteigen, der schließlich vom Gericht im Wege eines Kostenbeschlusses             festgesetzt wird (die so genannten zu liquidierenden Gerichtskosten), letzteres in dem Fall, in dem der Nutzer ganz oder weitgehend im Recht ist.

 

7.6    Von der Gegenpartei geleistete Zahlungen werden immer zuerst zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und in zweiter Linie zur Begleichung der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, verwendet, auch wenn die Gegenpartei selbst angibt, dass sich eine Zahlung auf eine (andere) Rechnung bezieht.

 

7.7Der Verwender   ist berechtigt, ggf. eine Zwischenabrechnung - in Teilen - vorzunehmen.

 

         Artikel 8 Erfüllung / Lagerung / Risiko / Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

 

8.1    Einhaltung von Wirtschaftssanktionen und Ausfuhrkontrollen. Der Vertragspartner erkennt an, dass die Produkte und die damit verbundenen technischen Daten und Dienstleistungen den Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetzen der Vereinigten Staaten unterliegen, einschließlich der U.S. Export Administration Regulations (EAR) und der Wirtschaftssanktionsvorschriften des U.S. Office of Foreign Assets Control (OFAC). Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle einschlägigen Gesetze in Bezug auf Exportkontrollen und Wirtschaftssanktionen einzuhalten und die Produkte oder die damit zusammenhängenden technischen Daten und Dienstleistungen nicht zu exportieren, zu reexportieren oder zu übertragen, wenn dies einen Verstoß gegen US-amerikanische oder andere geltende Gesetze darstellt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Produkte oder die damit verbundenen technischen Daten und Dienstleistungen nicht in ein Land oder Gebiet mit Ausfuhrbeschränkungen (einschließlich der Krim, Kuba, Iran, Nordkorea und Syrien zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags), an eine Einrichtung oder an eine Person, für die eine Ausfuhrlizenz oder eine andere behördliche Genehmigung erforderlich ist, zu exportieren, zu reexportieren oder weiterzugeben, es sei denn, eine solche Lizenz oder Genehmigung wurde ordnungsgemäß eingeholt und das Unternehmen hat zuvor schriftlich seine Zustimmung erteilt.

 

8.2    Wenn die Gegenpartei die Waren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abnimmt oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht erteilt, ist der Benutzer berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern.

 

8.3 Das        Risiko für die von der Gegenpartei gekauften Waren geht in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem die Waren tatsächlich an die Gegenpartei geliefert werden und somit in die tatsächliche Kontrolle der Gegenpartei gelangen.

         Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels wird gleichzeitig auch das Eigentum an den von der Gegenpartei erworbenen Sachen übertragen.

 

  1. 4 Abweichend von den Bestimmungen im zweiten Satz des vorigen Absatzes behält sich der Benutzer das Eigentum an allen verkauften und (gelieferten) Waren vor, solange die Gegenpartei nicht alle ihre Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer in Bezug auf den betreffenden Vertrag, frühere(n) Vertrag(e) oder in Bezug auf Forderungen des Benutzers gegenüber der Gegenpartei aus welchem Grund auch immer erfüllt hat oder dafür keine ausreichende (kontinuierliche) Sicherheit geleistet hat.

         Das Eigentum an den verkauften Waren geht erst dann auf die Gegenpartei über, wenn diese alle ihre Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer erfüllt hat.

         Für den Fall, dass der Benutzer seine Eigentumsrechte tatsächlich ausüben möchte, ermächtigt die Gegenpartei den Benutzer oder einen vom Benutzer zu benennenden Dritten hiermit bedingungslos und unwiderruflich, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Benutzers befindet, und es zurückzunehmen.

         Die Gegenpartei ist verpflichtet, bei der Ausübung des Rechts auf Rücknahme der Waren auf erste Aufforderung des Benutzers unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von 10 % des geschuldeten Betrags pro Tag vollständig mitzuwirken, solange die Gegenpartei in dieser Hinsicht in Verzug bleibt.

         Alle Kosten, die sich aus der Ausübung des Rücknahmerechts ergeben, gehen zu Lasten der Gegenpartei, die darüber hinaus verpflichtet ist, dem Benutzer den Schaden (einschließlich des entgangenen Gewinns) zu ersetzen, der ihm durch die Nichtbezahlung entstanden ist.

 

8.5    Die vom Benutzer gelieferten Waren dürfen von der Gegenpartei nur im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft, geliefert, verarbeitet oder verwendet werden.

         Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, diese Sachen anderweitig zu veräußern, sie mit einem beschränkten Sicherungs- oder Nutzungsrecht zu belasten oder sie anderweitig dem Zugriff des Benutzers zu entziehen.

         Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware angemessen zu versichern und versichert zu halten; die Gegenpartei ist verpflichtet, die Police auf erste Anfrage des Verwenders zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

         Im Falle einer Pfändung oder drohenden Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch die Gegenpartei ist diese verpflichtet, den Verwender unverzüglich telefonisch und schriftlich davon zu unterrichten.

 

         Artikel 9 Haftung

 

9.1 Außer     im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Benutzers - einschließlich seiner leitenden Angestellten, aber ausdrücklich nicht (einschließlich) der vom Benutzer beauftragten Personen, die nicht zur Unternehmensleitung gehören - haftet der Benutzer niemals für Schäden, die der Gegenpartei entstehen.  

         Die Beweislast für diesen Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit des Nutzers oder seiner leitenden Angestellten liegt bei der Gegenpartei.

 

9.2 Ungeachtet des             Vorstehenden übernimmt der Nutzer niemals die Haftung für Fehler oder Mängel in den von Dritten bereitgestellten Daten.

 

9.3 Sollte      sich der Benutzer gegenüber der Gegenpartei als haftbar erweisen, so ist diese Haftung in jedem Fall auf den so genannten direkten Schaden      beschränkt, und der Benutzer ist niemals verpflichtet, einen höheren Schaden zu ersetzen als das Zweifache des Rechnungsbetrags (ohne MwSt.) für die betreffende Leistung, aus der sich die Haftung ergibt, oder, wenn die Haftung des Benutzers versichert ist und der Versicherer zahlt, den Höchstbetrag, der vom Versicherer zu zahlen ist.

         Jede andere oder weitergehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

         Der Benutzer haftet daher niemals für einen Schaden der Gegenpartei, wenn dieser Schaden als so genannter indirekter Schaden zu betrachten ist, wie z.B. Folgeschäden, Stagnationsschäden, entgangener Gewinn, Betriebs- oder Umweltschäden oder Schäden, die sich aus der Haftung gegenüber Dritten ergeben.

 

9.4 Die Gegenpartei ist       verpflichtet, den Verwender von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich eines aus Regress handelnden Versicherers der Gegenpartei) in Bezug auf vom Verwender an die Gegenpartei gelieferte Sachen oder vom Verwender zugunsten der Gegenpartei im Rahmen des Vertrags durchgeführte Tätigkeiten, durch die diese Dritten einen Schaden erlitten haben könnten,    freizustellen.

 

         Artikel 10 Beanstandungen

 

10.1 Reklamationen            in Bezug auf die Qualität der gelieferten Waren werden vom Benutzer nur dann bearbeitet, wenn sie dem Benutzer       innerhalb von 7 Tagen, nachdem sie der Gegenpartei aufgefallen sind oder vernünftigerweise hätten auffallen können (d.h. bei einer normalen Inspektion), unter Androhung der Verwirkung von Rechten schriftlich mitgeteilt werden, wobei Art und Umfang der Reklamation genau und detailliert angegeben werden müssen.

         Eine verspätete Beschwerde bedeutet, dass die vom Nutzer erbrachte Leistung als angenommen und genehmigt gilt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Sachen unverzüglich nach der Lieferung auf Mängel oder Fehlmengen zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.

         Die Gegenpartei muss dem Verwender die Möglichkeit geben, die Waren zu prüfen, um festzustellen, ob die Reklamation begründet ist oder nicht.

         Wenn sich eine Reklamation als berechtigt erweist, ist der Benutzer nur zur (Nicht-)Lieferung einer anderen, tauglichen Sache, zur Nachlieferung oder zur korrekten und ordnungsgemäßen Erfüllung der vereinbarten Leistung      verpflichtet, ohne dass die Gegenpartei einen Anspruch auf Schadenersatz hat.

 

10.2 Die       Einreichung einer Reklamation entbindet die Gegenpartei nicht von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Benutzer und gibt der Gegenpartei auch nicht das Recht, ihre Zahlungsverpflichtungen vorläufig auszusetzen, geschweige denn den Vertrag aufzulösen.

 

         Artikel 11 Löschung

 

  1. 1 Wenn die Gegenpartei einen mit dem Benutzer geschlossenen Vertrag auflösen möchte, ist der Benutzer dennoch berechtigt, von der Gegenpartei die Erfüllung zu verlangen.

 

11.2 Kann und will der Benutzer von Fall zu Fall einer Kündigung zustimmen, so hat der Benutzer stets die Bedingung zu stellen, dass die Gegenpartei dem Benutzer einen im Voraus festgelegten Schadensersatzbetrag (z.B. für entgangenen Gewinn) in Höhe von 35% des Betrages, den die Gegenpartei dem Benutzer während der Erfüllung des Vertrages hätte zahlen müssen,       erstattet, unbeschadet des Rechts des Benutzers, einen höheren Schadensersatz zu fordern, wenn der Benutzer nachweisen kann, dass er infolge der Kündigung einen höheren Schaden als den festgelegten Schaden erlitten hat.

         Darüber hinaus hat der Nutzer auch Anspruch auf eine Entschädigung für die unerwarteten Kosten, die dem Nutzer im Zusammenhang mit dem gekündigten Vertrag noch entstehen werden.

         Dies ändert nichts an der Tatsache, dass es dem Nutzer jederzeit freisteht, von der Gegenpartei die Einhaltung der Bestimmungen zu verlangen, und dass der Nutzer daher niemals verpflichtet ist, an der Kündigung mitzuwirken.

 

Artikel 12 Sonstiges: Auflösung, geistiges Eigentum / Übertragung

 

12.1 Wenn   die Gegenpartei eine Verpflichtung, die sich aus dem mit dem Benutzer geschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, einschließlich der Situation, in der die begründete Befürchtung besteht, dass die Gegenpartei ihren (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht nachkommen wird, sowie in der Situation, in der die Gegenpartei für insolvent erklärt wird oder wenn ihr Konkurs ihr Konkurs beantragt wird oder die Gegenpartei selbst einen (vorläufigen oder nicht vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt oder Konkurs anmeldet, beschließt, ihren Betrieb (ganz oder teilweise) zu schließen oder zu liquidieren, sowie wenn einem Antrag der Gegenpartei, einer natürlichen Person, auf Anwendbarkeit des Umschuldungsplans vom Gericht stattgegeben wird, eine Pfändung gegen die Gegenpartei erfolgt oder die Gegenpartei die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen oder Teile davon verliert, indem sie unter Vormundschaft oder anderweitig gestellt wird, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und hat der Benutzer das Recht, ohne Inverzugsetzung und ohne dass ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, die Erfüllung einer, mehrerer oder aller Verpflichtungen aus irgendeinem Grund auszusetzen und/oder - auch wenn etwas anderes vereinbart wurde - für die weitere Erfüllung einer Verpflichtung des Benutzers eine Barzahlung zu verlangen oder den/die Vertrag/Verträge ganz oder teilweise aufzulösen oder für aufgelöst zu erklären, unbeschadet des Rechts, den/die Vertrag/Verträge aufzulösen, und unbeschadet des Rechts der Gegenpartei, eine Barzahlung zu verlangen.oder den/die Vertrag/Verträge für aufgelöst zu erklären, ohne dass der Benutzer diesbezüglich schadensersatzpflichtig ist, dies alles unbeschadet aller anderen dem Benutzer zustehenden Rechte, einschließlich des Rechts des Benutzers auf Ersatz des Schadens, den er infolge der Vertragsauflösung erleidet (Schadensersatz, einschließlich entgangenen Gewinns), aber auch seines Rechts, anstelle der Auflösung Erfüllung (mit oder ohne zusätzlichen Schadensersatz) zu verlangen.

         In allen diesen Fällen wird jede Forderung, die der Nutzer gegenüber der Gegenpartei hat, sofort und in vollem Umfang fällig und zahlbar.

 

12.2 Darüber hinaus ist       der Nutzer berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder auflösen zu lassen, wenn sich Umstände ergeben, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden kann, oder wenn sich andere Umstände ergeben, die so beschaffen sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann.   

 

12.3  (Etwaige) geistige und/oder gewerbliche Eigentumsrechte in Bezug auf die gelieferten Waren bleiben ausdrücklich dem Benutzer vorbehalten; die Gegenpartei erwirbt keinen diesbezüglichen Anspruch, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

12.4 Der       Gegenpartei ist es nicht gestattet - außer im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Benutzers -, Rechte und/oder Verpflichtungen aus dem Vertrag an Dritte zu übertragen.

 

         Artikel 13 Anwendbares Recht / Rechtsstreitigkeiten

 

13.1 Auf alle           Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag (oder Angebot), auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ganz oder teilweise) Anwendung finden, oder aus einem weiteren Vertrag, der sich aus einem solchen Vertrag ergibt, findet niederländisches Recht Anwendung.

         Alle Vereinbarungen (und Angebote) unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht.

 

13.2 Die       Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben gegebenenfalls ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

  • Alle Streitigkeiten, die sich aus der/den im ersten Absatz genannten Vereinbarung(en) oder dem Angebot ergeben werden unter Ausschluss aller anderen Gerichte in erster Instanz von dem zuständigen   durch das zuständige Gericht am Geschäftssitz des Nutzers entschieden werden,   unbeschadet des Rechts des Nutzers, den Streitfall zur Entscheidung an           das zuständige Gericht am Sitz der Gegenpartei oder das Gericht, das nach dem nach dem Gesetz oder dem anwendbaren internationalen Vertrag (falls vorhanden),         und unbeschadet des Rechts der Parteien, eine einstweilige Verfügung zu beantragen             Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an den Richter für den vorläufigen Rechtsschutz des Gerichts, bei dem die    Rückstellung vorgenommen werden soll.   Vermietung:

 

Artikel 14 Gegenstand dieses Abkommens


 Diese Bedingungen beziehen sich auf die Vermietung oder das Verleihen der im Vertrag genannten Güter mit dem darin genannten Zubehör, die zwischen dem Vermieter einerseits und einem im Vertrag genannten Nutzer, im Folgenden Mieter genannt, andererseits abgeschlossen werden.

 Artikel 15 Dauer des Abkommens

 

15.1 Diese Vereinbarung wird für einen bestimmten Zeitraum geschlossen.

15.2 Bei der Bestimmung der Dauer des Mietvertrags wird ein Teil eines Tages als ganzer Tag betrachtet.

 Artikel 16 Lieferfrist


 Hat sich der Vermieter gegenüber dem Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand an den Mieter zu liefern, so wird sich der Vermieter bemühen, die vereinbarte Lieferzeit so genau wie möglich einzuhalten.

 Artikel 17 Beanstandungen und Kontrolle des guten Zustands der Waren

 

         Der Mieter ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach der Lieferung gründlich auf etwaige Mängel zu untersuchen. Sollte eine dieser Angaben falsch sein, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren. Unterläßt es der Mieter, dem Vermieter unverzüglich (spätestens innerhalb von 24 Stunden) nach dem Tag der Lieferung oder Fertigstellung des Mietgegenstandes Mängel anzuzeigen, die bei einer gründlichen Untersuchung hätten festgestellt werden können, so wird davon ausgegangen, daß der Mieter mit dem Zustand, in dem der Mietgegenstand geliefert oder fertiggestellt wurde, einverstanden ist, und jedes Recht auf Reklamation erlischt.

 Artikel 18 Pflichten des Mieters

 

18.1 Der       Mieter ist verpflichtet, das Mietgut nur nach Maßgabe dieses Vertrages zu verwenden und insbesondere;
a. die gemieteten Güter gemäß den Betriebs- und sonstigen Vorschriften zu behandeln, die dem Mieter bei der Übergabe der Güter mitgeteilt bzw. ausgehändigt wurden;
b. keine Änderungen an den gemieteten Waren vorzunehmen;
c. dem Vermieter jederzeit Zugang zu den Mietgegenständen zu gewähren;
d. Ablehnung von Ansprüchen Dritter an den Leasinggegenständen und Freistellung des Leasinggebers;
e. nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten und Dritten zur Verfügung zu stellen.

18.2 Der       Mieter hat die folgenden Gegenstände auf eigene Kosten und Gefahr zu entsorgen:
a. Die für den Mietgegenstand erforderlichen Genehmigungen (wie z. B. Genehmigungen, Befreiungen und Anordnungen usw.); b
. Der Ort oder Raum, an dem der Mietgegenstand aufgestellt werden soll; c
. Ausreichende Möglichkeiten für die Versorgung, Lagerung und/oder den Abtransport des Mietgegenstandes; d
. Anschlussmöglichkeiten für elektrische Maschinen, die für die Leistung des Mietgegenstandes erforderlich sind;

Artikel 19 Reparatur


 Werden Reparaturen infolge unsachgemäßer Behandlung, Reparaturen durch Dritte, Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder sonstiger Ursachen, die nicht als normale Abnutzung anzusehen sind, notwendig, werden die Kosten hierfür dem Mieter gesondert und zusätzlich in Rechnung gestellt.

Artikel 20 Sicherheitsleistung

 

20.1  Vor der Übernahme des Mietobjekts ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine im Vertrag festgelegte Kaution zu zahlen.

20.2  Der Vermieter behält sich das Recht vor, abgelaufene Mietzeiten mit der Kaution zu verrechnen, ebenso wie Reparaturkosten.

20.3 Der Vermieter ist verpflichtet, diese Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückzugeben, wenn der Mieter zu diesem Zeitpunkt alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter erfüllt hat.

 Artikel 21
Versicherung


 Der Mieter trägt das volle Risiko und die volle Verantwortung für die gemieteten Güter während der Zeit, in der sie dem Mieter zur Verfügung gestellt werden, und zu diesem Zweck muss der Mieter die Güter versichern und gegebenenfalls versichert halten gegen Schäden, die durch Belästigung, Verlust, Diebstahl, Beschädigung usw. verursacht werden, einschließlich infolge von Feuer.

 Artikel 22 Schäden und Mängel

 

22.1 Der       Mieter ist verpflichtet, Schäden und Mängel an der Mietsache unverzüglich dem Vermieter zu melden. Ohne die Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine Reparaturen vornehmen. Der Vermieter darf Änderungen und/oder Reparaturen an den Mietgegenständen nur in seiner eigenen oder einer von ihm bestimmten Werkstatt vornehmen.

22.2  Werden Reparaturen infolge unsachgemäßer Behandlung, Reparaturen durch Dritte, Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder sonstiger Ursachen, die nicht als normale Abnutzung anzusehen sind, erforderlich, so werden die Kosten hierfür dem Mieter gesondert und zusätzlich in Rechnung gestellt.

 Artikel 23 Haftung

 

23.1 Der Vermieter haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die der Mieter Dritten durch den Gebrauch des Mietgegenstandes unmittelbar oder mittelbar zufügt. Der Mieter stellt den Vermieter von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

23.2 Der Mieter haftet selbst für alle Gebühren, Steuern und Bußgelder, die sich aus der Nutzung des Mietobjekts durch ihn oder durch Dritte ergeben.

 Artikel 24 Kündigung/Auflösung

 

24.1 Der Vertrag für den angegebenen Zeitraum kann von den Parteien mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die Kündigung durch den Leasingnehmer kann nur durch Rückgabe des Leasinggutes an den Leasinggeber erfolgen. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Vermieter das Mietgut bei Beendigung des Vertrages beim Mieter abholt, muss der Mieter eine Kündigungsfrist von mindestens 24 Stunden einhalten.

24.2 Bei Beendigung dieses Vertrages ist das Mietgut in demselben Zustand, in dem es dem Vermieter zur Verfügung gestellt wurde, zurückzugeben. Stellt sich dabei heraus, dass die Ware mangelhaft oder beschädigt ist, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Kosten für die Reparatur in Rechnung zu stellen.

24.3 Wenn der Mieter mit einer Verpflichtung in Verzug gerät, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst zu betrachten.

24.4  Endet der Mietvertrag aufgrund der Bestimmungen des vorigen Absatzes dieses Artikels, so ist der Vermieter berechtigt, als pauschalen Schadensersatz für entgangenen Gewinn einen Betrag in Höhe der verbleibenden Mietzahlungen zu verlangen, die bis zur Beendigung des Mietvertrages fällig geworden wären, unbeschadet des Rechts des Vermieters auf weiteren Schadensersatz.